Anlage 6
(zu § 8 Abs. 2)

Grenzwerte für besondere Untersuchungen

Abschnitt I
Gehäufte Todesfälle

Todesfälle treten gehäuft auf, wenn innerhalb von sieben Tagen in einem Stall die in der nachfolgenden Tabelle genannten Vom-Hundert-Werte überschritten werden:

  Todesfälle im Abferkelbereich Todesfälle im Aufzuchtbereich Todesfälle im Mast- oder Zuchtbereich
Betriebe gemäß Anlage 3 10 % 3 % 3 %
Betriebe gemäß Anlage 5 10 % 3 % 3 %
Sonstige Betriebe*) 20 % 5 % 5%

*) Maßnahmen gemäß § 8 Abs. 1 sind nur dann einzuleiten, wenn

- im Abferkelbereich mindestens 5 Saugferkel
- im Aufzuchtbereich mindestens 3 Aufzuchtferkel
- im Mast- oder Zuchtbereich mindestens 2 Schweine

verendet sind

Abschnitt II
Gehäuftes Auftreten von Kümmerern

Gehäuft treten Kümmerer auf

a) in Betrieben gemäß Anlage 2 und 4, wenn bei den aufgezogenen Ferkeln der letzten zehn Würfe mehr als 15 Tiere betroffen sind,

b) in Betrieben gemäß Anlage 3 und 5, wenn bei den aufgezogenen Ferkeln der letzten zehn Würfe mehr als 7 v.H. oder mehr als 30 Tiere betroffen sind.

Abschnitt III
Fieberhafte Erkrankungen

Gehäufte fieberhafte Erkrankungen liegen vor, wenn innerhalb von sieben Tagen

a) in Betrieben, die die Voraussetzungen der Anlage 2 oder 4 erfüllen müssen, mehr als 10 v.H. wenigstens jedoch

aa) im Falle von Mast- oder Aufzuchtbetrieben zehn Tiere
bb) im Falle von Betrieben mit Sauenhaltung zur Zucht oder Vermehrung drei Tiere

Fieber zeigen.

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