Anlage 6 Grenzwerte für besondere Untersuchungen |
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Abschnitt I Todesfälle treten gehäuft auf, wenn innerhalb von sieben Tagen in einem Stall die in der nachfolgenden Tabelle genannten Vom-Hundert-Werte überschritten werden:
*) Maßnahmen gemäß § 8 Abs. 1 sind nur dann einzuleiten, wenn
verendet sind Abschnitt II Gehäuft treten Kümmerer auf a) in Betrieben gemäß Anlage 2 und 4, wenn bei den aufgezogenen Ferkeln der letzten zehn Würfe mehr als 15 Tiere betroffen sind, b) in Betrieben gemäß Anlage 3 und 5, wenn bei den aufgezogenen Ferkeln der letzten zehn Würfe mehr als 7 v.H. oder mehr als 30 Tiere betroffen sind. Abschnitt III Gehäufte fieberhafte Erkrankungen liegen vor, wenn innerhalb von sieben Tagen a) in Betrieben, die die Voraussetzungen der Anlage 2 oder 4 erfüllen müssen, mehr als 10 v.H. wenigstens jedoch
Fieber zeigen. |