Anlage 1
(zu 3 Abs. 1)

Allgemeine Anforderungen an Schweinehaltungen gemäß § 3 Abs. 1

Abschnitt 1
Bauliche Voraussetzungen

1. Der Stall sowie die dazugehörenden Nebenräume müssen sich in einem guten baulichen Allgemeinzustand befinden.

2. Der Stall muß durch ein Schild "Schweinebestand – für Unbefugte Betreten verboten" kenntlich
gemacht werden.

3. Der Stall muß so eingerichtet sein, daß Schweine nicht entweichen können.

4. Auslaufhaltungen müssen nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde so eingefriedet werden, daß ein Entweichen der Tiere verhindert wird. Sie müssen durch ein Schild "Schweinebestand – unbefugtes Füttern und Betreten verboten" kenntlich gemacht werden.

Abschnitt II
Anforderungen an den Betrieb

1. Der Stall und der sonstige Aufenthaltsort der Schweine bei Auslaufhaltung darf von betriebsfremden Personen nur in Abstimmung mit dem Tierbesitzer betreten werden.

2. Stall und Nebenräume müssen jederzeit ausreichend hell beleuchtet werden können.

3. Im Stall oder in den dazugehörigen Nebenräumen muß sich eine Einrichtung, an der Schuhzeug gereinigt und desinfiziert werden kann, sowie ein Wasserabfluß befinden.

 

 

 

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